Aufbau der TRGS 555
Die TRGS 555 hat 5 Abschnitte: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Betriebsanweisung, Information der Beschäftigten, Übergangsbestimmungen.
Die Pflichtinhalte stehen in Abschnitt 3. Sie sind verbindlich – Abweichungen müssen in der Gefährdungsbeurteilung begründet werden.
Sprache und Verständlichkeit
TRGS 555 fordert 'verständliche Form und Sprache'. In der Praxis bedeutet das: kurze Sätze, keine Fachbegriffe ohne Erklärung, Piktogramme statt nur Text.
Bei Beschäftigten, die kein Deutsch verstehen, muss die Betriebsanweisung in deren Muttersprache vorliegen – oder zumindest in einer Sprache, die sie sicher verstehen. Entscheidend ist das tatsächliche Sprachverständnis, nicht Herkunft oder Staatsangehörigkeit.
Die Verständlichkeit muss für die tatsächlich betroffenen Beschäftigten geprüft werden. Eine Übersetzung in Englisch ist nur geeignet, wenn sie den Inhalt damit verstehen; prüfen Sie die aktuell angebotenen Produktsprachen vor der Erstellung.
Aushangpflicht: wo und wie
Die Betriebsanweisung muss am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe zu finden sein. Eine Ablage im Büro reicht nicht.
Empfohlen sind: DIN A4 laminiert oder in Klarsichtfolie an der Wand, alternativ in einem Aufsteller direkt am Stoff-Lagerplatz oder am Mischplatz.
Bei Außendiensten oder mobilem Einsatz (Baustellen, Pflegedienste) muss die BA mitgeführt werden – z. B. als laminierte Karte im Werkzeugkoffer.
Häufige Fehler und wie sie vermieden werden
Fehler 1: Hersteller-Sicherheitsdatenblatt 1:1 als Betriebsanweisung verwenden. Falsch – das SDB ist für Spezialisten, nicht für Mitarbeiter.
Fehler 2: Eine Betriebsanweisung für 'alle Reinigungsmittel'. Falsch – jeder Stoff braucht seine eigene BA, außer bei zulässigen Gruppenanweisungen (vergleichbare Eigenschaften).
Fehler 3: Die gewählte Sprache wird von betroffenen Beschäftigten nicht ausreichend verstanden.
Fehler 4: Keine regelmäßige Aktualisierung. Die Betriebsanweisung muss bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Verbindung zu Unterweisung und Schulung
Die Betriebsanweisung ist die Grundlage der Unterweisung. §14 Abs. 2 GefStoffV verlangt mindestens jährliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.
Die Unterweisung muss dokumentiert werden (Teilnehmer, Datum, Inhalt, Unterschrift). Diese Dokumentation ist Pflichtbestandteil der Arbeitsschutz-Dokumentation.
Tipp: Für die Unterweisung selbst nutzen wir das Schwesterprodukt MeineGBU – das erstellt aus der Betriebsanweisung eine PowerPoint-Schulung.
