Recht & Pflicht 9 Min. Lesezeit 7. April 2026

DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention

Die DGUV Vorschrift 1 ist die wichtigste Unfallverhütungsvorschrift. Wir erklären die Pflichten verständlich – GBU, Unterweisung, SiFa, Betriebsarzt, Erste Hilfe.

Quellen und Einordnung

Redaktionelle Hinweise von MeineGBU

Die Inhalte basieren auf ArbSchG, GDA-Systematik, Nohl-Risikomatrix und praktischer FaSi-Erfahrung. Inhaltsstand: 23.09.2026

Fachkunde erforderlich

Was ist die DGUV Vorschrift 1?

Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das SGB VII für die Praxis.

Die Vorschrift gilt für alle Unternehmen und Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung – also praktisch jeden Betrieb in Deutschland, unabhängig von Branche und Größe.

Die wichtigsten Themen der DGUV Vorschrift 1:

  • Pflichten des Unternehmers (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung)
  • Pflichten der Versicherten (Mitwirkung, Meldepflichten)
  • Bestellung von SiFa und Betriebsarzt (Verweis auf DGUV Vorschrift 2)
  • Erste Hilfe und Notfallorganisation
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Pflichtübertragung und Aufsicht

GBU-Pflicht nach DGUV V1

§ 3 der DGUV Vorschrift 1 konkretisiert die GBU-Pflicht aus dem ArbSchG:

  • Der Unternehmer hat die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen
  • Die GBU ist zu dokumentieren
  • Die GBU muss aktuell gehalten werden
  • Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung einer Tätigkeit aus

Die DGUV Vorschrift 1 erweitert die GBU-Pflicht um einen wichtigen Aspekt: Sie verlangt, dass der Unternehmer auch die besonderen Gefährdungen von bestimmten Personengruppen berücksichtigt – insbesondere Jugendliche, werdende Mütter, Menschen mit Behinderung und Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse.

Die DGUV Vorschrift 1 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Unfallversicherungsträger. § 15 SGB VII bezeichnet solche Vorschriften als autonomes Recht. Ob Anordnungen oder Bußgelder im Einzelfall möglich sind, hängt vom Tatbestand ab.

Unterweisung nach DGUV V1

§ 4 DGUV Vorschrift 1 regelt die Unterweisung detaillierter als das ArbSchG:

  • Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung)
  • Mindestens jährliche Wiederholung
  • Bei Jugendlichen: mindestens halbjährlich nach § 29 JArbSchG
  • Unterweisung muss dokumentiert werden; eine allgemeine Unterschriftspflicht enthält § 4 DGUV Vorschrift 1 nicht
  • Die Unterweisung muss sich an der Gefährdungsbeurteilung orientieren
  • Die Unterweisung muss in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache erfolgen

Besonders der letzte Punkt wird bei Kontrollen häufig beanstandet: Unterweisungen müssen ggf. in der Muttersprache der Beschäftigten erfolgen oder zumindest mit Bildern und praktischen Demonstrationen ergänzt werden.

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SiFa & Betriebsarzt (DGUV Vorschrift 2)

Die DGUV Vorschrift 1 verweist für die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung auf die DGUV Vorschrift 2:

  • Betriebe mit Beschäftigten müssen eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach den für sie geltenden Vorgaben organisieren
  • Für geeignete Kleinbetriebe kann es eine alternative Betreuungsform mit Qualifizierung des Unternehmers und bedarfsorientierter fachlicher Beratung geben
  • Ein überarbeiteter Mustertext der DGUV Vorschrift 2 wurde 2024 beschlossen; welche Fassung gilt, ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu prüfen

Wichtig: Die Bestellung einer SiFa ersetzt nicht die eigene GBU-Pflicht des Arbeitgebers. Die SiFa berät und unterstützt – die Verantwortung bleibt beim Unternehmer.

Erste Hilfe & Notfallorganisation

Die DGUV Vorschrift 1 regelt die Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb:

  • Ersthelfer: Bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ersthelfende Person; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben beziehungsweise 10 % in sonstigen Betrieben (§ 26 DGUV Vorschrift 1). Besondere Betriebsarten und eine mögliche Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger gesondert prüfen.
  • Ersthelfer-Ausbildung: 9 Unterrichtseinheiten, Auffrischung alle 2 Jahre
  • Verbandkasten: Nach DIN 13157 (kleiner Kasten) oder DIN 13169 (großer Kasten)
  • Notruf: Notrufnummer muss bekannt und erreichbar sein
  • Meldeeinrichtungen: Telefon oder Notruftaste muss vorhanden sein
  • Flucht- und Rettungsplan: Bei unübersichtlichen Betriebsstätten

Pflichtübertragung

Der Unternehmer kann seine Pflichten aus der DGUV Vorschrift 1 an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen (§ 13 DGUV V1):

  • Die Übertragung muss schriftlich erfolgen
  • Der Beauftragte muss fachkundig sein (Qualifikation, Erfahrung)
  • Der Beauftragte muss ausreichende Befugnisse und Mittel haben
  • Die Organisationsverantwortung verbleibt beim Unternehmer

In der Praxis werden häufig Meister, Abteilungsleiter oder Bauleiter schriftlich beauftragt. Der Unternehmer muss aber weiterhin kontrollieren, ob die delegierten Pflichten tatsächlich erfüllt werden.

Die Pflichtübertragung schützt den Unternehmer nur, wenn er die beauftragte Person sorgfältig ausgewählt hat und die Aufgabenerfüllung regelmäßig überprüft. Bei mangelhafter Auswahl oder Kontrolle haftet der Unternehmer weiterhin.

Konsequenzen bei Verstößen

Bei festgestellten Mängeln können Aufsichtspersonen nach § 19 SGB VII im Einzelfall erforderliche Maßnahmen anordnen. Weitere Folgen hängen vom Sachverhalt und der einschlägigen Rechtsgrundlage ab:

  • Bußgeld: § 209 SGB VII erfasst nur bestimmte Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften oder vollziehbare Anordnungen; für die dort genannten Fälle kann die Obergrenze 10.000 € betragen.
  • Beitragszuschlag: § 162 SGB VII knüpft Zuschläge nach Maßgabe der Satzung an Versicherungsfälle und deren Zahl, Schwere oder Kosten an, nicht pauschal an wiederholte Vorschriftenverstöße.
  • Regress: Nach § 110 SGB VII kommen Ersatzansprüche unter weiteren Voraussetzungen in Betracht, wenn ein Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

§ 25 ArbSchG sieht ebenfalls nur für bestimmte Tatbestände Geldbußen vor; ein fehlendes GBU-Dokument löst nicht automatisch eine pauschale Geldbuße aus. Bei konkreten Vorfällen sollten die Pflichten und möglichen Folgen rechtlich geprüft werden.

Eine aktuelle, betriebsbezogene Gefährdungsbeurteilung und dokumentierte Unterweisungen helfen, Schutzmaßnahmen nachvollziehbar zu planen und umzusetzen. MeineGBU liefert dafür einen bearbeitbaren Entwurf, der fachkundig geprüft und an den Betrieb angepasst werden muss.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ja, ohne Ausnahme. Die DGUV Vorschrift 1 gilt für alle Unternehmen und Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung – vom Ein-Mann-Betrieb bis zum Konzern.

Das ArbSchG ist ein Bundesgesetz, das die grundlegenden Arbeitgeberpflichten regelt. Die DGUV Vorschrift 1 ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften, die das ArbSchG für die Praxis konkretisiert. Beide gelten parallel.

Die DGUV Vorschrift 1 wird bei Bedarf aktualisiert. Die letzte grundlegende Fassung stammt aus 2014 mit Änderungen in den Folgejahren. Die zugehörige DGUV Regel 100-001 enthält praxisnahe Erläuterungen.

Nein, aber Sie müssen sicherstellen, dass die Beschäftigten über die für sie relevanten Inhalte informiert sind – das geschieht durch die Unterweisung. Die Vorschrift selbst ist auf der DGUV-Website kostenlos zugänglich.

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