Gefährdungsbeurteilung Pflicht: ab dem ersten Mitarbeiter
Die Gefährdungsbeurteilung ist für JEDEN Arbeitgeber gesetzliche Pflicht. Wer sie nicht hat, riskiert Bußgelder, Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.
Ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Ja. Jeder Arbeitgeber muss ab dem ersten Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie muss Gefährdungen, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen nachvollziehbar dokumentieren. Fehlt sie, drohen Bußgelder, Auflagen und Haftungsrisiken.
Pflicht
ab 1 Beschäftigten
Gesetz
§ 5 und § 6 ArbSchG
Bußgeld
bis 25.000 €
Nachweis
Dokumentation erforderlich
Geprüft von Manuel Streit, Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Inhalte basieren auf ArbSchG, GDA-Systematik, Nohl-Risikomatrix und praktischer FaSi-Erfahrung. Letzte inhaltliche Prüfung: 20.05.2026
Fachquellen
Konsequenzen ohne Gefährdungsbeurteilung
Bußgeld bis 25.000€
Fehlende GBU ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG. Pro Verstoss bis 25.000€ Bußgeld.
Persönliche Haftung
Bei Arbeitsunfällen haftet der Geschaftsfuhrer persönlich – strafrechtlich und zivilrechtlich.
Beweislast umkehr
Ohne GBU müssen SIE beweisen, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Mit GBU liegt die Beweislast beim Klager.
Regressforderungen
Die Berufsgenossenschaft kann bei grober Fahrlässigkeit Regressforderungen gegen den Arbeitgeber stellen.
Ihre Pflichten als Arbeitgeber
Gefährdungen ermitteln (§ 5)
Alle Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch erfassen und bewerten.
Dokumentieren (§ 6)
Die GBU muss schriftlich dokumentiert werden – Ergebnis, Maßnahmen, Durchführung, Wirksamkeit.
Maßnahmen umsetzen
Erkannte Gefährdungen müssen durch geeignete Maßnahmen beseitigt oder minimiert werden.
Wirksamkeit prüfen
Regelmaessig prüfen, ob die Maßnahmen wirken und die GBU aktuell ist.
Beschäftigte unterweisen
Mitarbeiter müssen über die Ergebnisse der GBU und die Schutzmaßnahmen informiert werden.
Aktuell halten
Bei Änderungen der Arbeitsverhältnisse, nach Unfällen und regelmäßig aktualisieren.
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Häufig gestellte Fragen
Ja, § 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Es gibt keine Ausnahmen für kleine Betriebe.
Ab dem ERSTEN Mitarbeiter. Auch bei einem einzigen Angestellten ist die GBU Pflicht. Die Dokumentationspflicht (§ 6) gilt ab 10 Beschaeftigten, empfohlen ist sie aber immer.
Bis zu 25.000€ pro Verstoss nach § 25 ArbSchG. Bei vorsatzlicher Nichtbeachtung drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen (§ 26 ArbSchG).
Die Gewerbeaufsicht/Arbeitsschutzbehorde und die Berufsgenossenschaft können die GBU jederzeit anfordern und prüfen.
Die Durchführung kann an fachkundige Personen (z.B. SiFa) delegiert werden. Die Verantwortung bleibt aber immer beim Arbeitgeber.
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