Pflicht · § 5 ArbSchG · Bußgeld

Gefährdungsbeurteilung Pflicht: ab dem ersten Mitarbeiter

Die Gefährdungsbeurteilung ist für JEDEN Arbeitgeber gesetzliche Pflicht. Wer sie nicht hat, riskiert Bußgelder, Haftung und strafrechtliche Konsequenzen.

§ 5 & § 6 ArbSchG
Bis 25.000€ Bußgeld
Persönliche Haftung
Kurzantwort

Ist die Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Ja. Jeder Arbeitgeber muss ab dem ersten Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie muss Gefährdungen, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen nachvollziehbar dokumentieren. Fehlt sie, drohen Bußgelder, Auflagen und Haftungsrisiken.

Pflicht-GBU erstellen

Pflicht

ab 1 Beschäftigten

Gesetz

§ 5 und § 6 ArbSchG

Bußgeld

bis 25.000 €

Nachweis

Dokumentation erforderlich

Quellen und Einordnung

Redaktionelle Hinweise von MeineGBU

Die Inhalte basieren auf ArbSchG, GDA-Systematik, Nohl-Risikomatrix und praktischer FaSi-Erfahrung. Inhaltsstand: 20.05.2026

Fachkunde erforderlich
Excel
Bearbeitbarer Entwurf
11
GDA-Gefährdungsfaktoren
STOP
Maßnahmen mit klarer Priorität
Optional
Fachkundige SiFa-Prüfung
Herausforderungen

Konsequenzen ohne Gefährdungsbeurteilung

Bußgeld bis 25.000€

Fehlende GBU ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 ArbSchG. Pro Verstoss bis 25.000€ Bußgeld.

Persönliche Haftung

Bei Arbeitsunfällen haftet der Geschaftsfuhrer persönlich – strafrechtlich und zivilrechtlich.

Beweislast umkehr

Ohne GBU müssen SIE beweisen, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Mit GBU liegt die Beweislast beim Klager.

Regressforderungen

Die Berufsgenossenschaft kann bei grober Fahrlässigkeit Regressforderungen gegen den Arbeitgeber stellen.

Funktionen

Ihre Pflichten als Arbeitgeber

Gefährdungen ermitteln (§ 5)

Alle Gefährdungen am Arbeitsplatz systematisch erfassen und bewerten.

Dokumentieren (§ 6)

Die GBU muss schriftlich dokumentiert werden – Ergebnis, Maßnahmen, Durchführung, Wirksamkeit.

Maßnahmen umsetzen

Erkannte Gefährdungen müssen durch geeignete Maßnahmen beseitigt oder minimiert werden.

Wirksamkeit prüfen

Regelmaessig prüfen, ob die Maßnahmen wirken und die GBU aktuell ist.

Beschäftigte unterweisen

Mitarbeiter müssen über die Ergebnisse der GBU und die Schutzmaßnahmen informiert werden.

Aktuell halten

Bei Änderungen der Arbeitsverhältnisse, nach Unfällen und regelmäßig aktualisieren.

Echte Beispiel-GBU

Ergebnis prüfen, bevor Sie sich anmelden

Ein echtes MeineGBU-Beispiel für einen Kiosk. Sehen Sie die Reiter an und laden Sie die vollständige Excel-Datei. Das Muster ersetzt keine geprüfte Beurteilung Ihres Betriebs.

Gefährdungsbeurteilung mit Risikobewertung nach Nohl – Kiosk Beispiel

Webinterface-Beispiele aus der Praxis

Screenshots aus verschiedenen Tätigkeiten und Arbeitsbereichen: Gefährdungen, Risikostufen und Sonderreiter direkt im Dashboard bearbeiten.

MeineGBU Webinterface mit Gefährdungen für Traktorarbeiten in der Landwirtschaft
Kiosk-Beispiel herunterladen (.xlsx)

Kostenlos, ohne E-Mail und ohne Registrierung. Das Beispiel zeigt den Aufbau des Ergebnisses; die eigene Beurteilung muss zum Betrieb passen und fachkundig geprüft werden.

Aus der FaSi-Praxis

Ein Praxistest zum Nachlesen

Filip Kopta

Filip Kopta

Fachkraft für Arbeitssicherheit · LinkedIn-Beitrag vom 5. Mai 2026

Filip Kopta hat seinen Test von MeineGBU und den Übergang von der Gefährdungsbeurteilung zur Unterweisung auf LinkedIn beschrieben. Lesen Sie dort seinen Erfahrungsbericht.

Praxistest auf LinkedIn lesen
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Ja, § 5 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Es gibt keine Ausnahmen für kleine Betriebe.

Ab dem ERSTEN Mitarbeiter. Auch bei einem einzigen Angestellten ist die GBU Pflicht. Die Dokumentationspflicht (§ 6) gilt ab 10 Beschaeftigten, empfohlen ist sie aber immer.

Bis zu 25.000€ pro Verstoss nach § 25 ArbSchG. Bei vorsatzlicher Nichtbeachtung drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen (§ 26 ArbSchG).

Die Gewerbeaufsicht/Arbeitsschutzbehorde und die Berufsgenossenschaft können die GBU jederzeit anfordern und prüfen.

Die Durchführung kann an fachkundige Personen (z.B. SiFa) delegiert werden. Die Verantwortung bleibt aber immer beim Arbeitgeber.

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