Typische Lacke und Verdünner
- Lösemittelhaltige Lacke (Toluol, Xylol, Ethylacetat)
- 2K-Lacke mit Isocyanat-Härter: H334 (Atemwegssensibilisierung)
- Wasserlacke: meist gering eingestuft, aber Konservierungsmittel beachten
- Verdünner und Reiniger: hochentzündlich, betäubend
- Korrosionsschutzgrundierung mit Zinkstaub
- Spachtelmassen mit Polyester- oder Epoxidharz
Hautschutz und Atemschutz: zentrale Themen
Hautekzeme sind die häufigste Berufskrankheit von Malern und Lackierern. Die Betriebsanweisung muss konkret den Hautschutzplan (Vor-, Schutz-, Nachbehandlung) enthalten.
Beim Spritzlackieren ist Atemschutz Pflicht – meist Filter A2P3 oder fremdbelüftet. Die Anweisung benennt die exakte Filterklasse aus dem SDB.
Auch die Lagerung ist kritisch: Lackschränke, Brandschutzklasse, max. zulässige Menge im Arbeitsraum. Prüfen und ergänzen Sie die Angaben für Ihre konkrete Lagerung; das SDB allein bildet die betrieblichen Bedingungen nicht vollständig ab.
MeineGBU erstellt einen bearbeitbaren DOCX-Entwurf auf der MeineGBU-Plattform. Das Sicherheitsdatenblatt ist eine Informationsquelle; maßgeblich bleiben die konkrete Tätigkeit, die Gefährdungsbeurteilung und die fachkundige Prüfung vor der betrieblichen Freigabe.
Häufige Fragen
Reicht eine Betriebsanweisung für alle 2K-PUR-Lacke?
Wenn alle Komponenten denselben Härter (z. B. HDI-Trimer) verwenden und vergleichbare Pigmentierung haben, kann eine Sammelanweisung zulässig sein. Bei wechselnden Härtern oder unterschiedlichen Schadstoffklassen braucht jeder Lack eine eigene Anweisung.
Welche Inhalte muss eine Betriebsanweisung enthalten?
§ 14 GefStoffV nennt insbesondere Stoffinformationen und Gefährdungen, Schutzmaßnahmen sowie das Verhalten bei Störungen und Notfällen. TRGS 555 erläutert die Gliederung, unter anderem Arbeitsbereich und Tätigkeit, Erste Hilfe und Entsorgung. Entscheidend ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Reicht eine Betriebsanweisung pro Stoffgruppe?
Nein. TRGS 555 fordert grundsätzlich eine Betriebsanweisung pro eingesetztem Gefahrstoff. Stoffgruppenanweisungen sind nur zulässig, wenn die Stoffe vergleichbare Eigenschaften haben und dieselben Schutzmaßnahmen erfordern.
