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Betriebsanweisung aus Sicherheitsdatenblatt erstellen: so bereiten Sie den Entwurf vor

Das Sicherheitsdatenblatt liefert Stoffinformationen. Ihre Gefährdungsbeurteilung ergänzt den Arbeitsplatz und die Tätigkeit. MeineGBU hilft, daraus einen bearbeitbaren BA-Entwurf zu erstellen – Konto, Guthaben und DOCX-Ausgabe liegen gemeinsam auf MeineGBU.

Pro Entwurf: 10 Sicherheitsmünzen · Passendes Einmalpaket: 99 €.

Was MeineBA aus dem SDB übernimmt

  • Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs und Verwender (Name, Anschrift)
  • Abschnitt 2: GHS-Klassifizierung, H-/P-Sätze, Piktogramme
  • Abschnitt 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Abschnitt 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  • Abschnitt 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  • Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
  • Abschnitt 8: Persönliche Schutzausrüstung
  • Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung (AVV-Schlüssel)

Was aus dem SDB kommt – und was Ihr Betrieb ergänzen muss

Prüfen Sie zuerst Produktname, Hersteller und Versionsstand des Sicherheitsdatenblatts. Die Informationen müssen zu dem Produkt passen, das am Arbeitsplatz tatsächlich verwendet wird. Sammeln Sie anschließend Arbeitsbereich, Tätigkeit, eingesetzte Menge und Konzentration.

Das SDB beschreibt unter anderem Einstufung, Handhabung, Expositionsbegrenzung, Erste Hilfe und Entsorgung. Die betrieblichen Abläufe gehen darüber hinaus: Wer meldet einen Zwischenfall? Welche technischen Schutzmaßnahmen sind vorhanden? Welche Notfallausstattung steht bereit?

Die KI bereitet einen Entwurf vor. Prüfen Sie jede Aussage anhand des SDB und der Gefährdungsbeurteilung. Ergänzen Sie die betrieblichen Details direkt im Word-Dokument und klären Sie fachliche Unsicherheiten vor der Freigabe.

Eine kostenlose Registrierung erlaubt den Einstieg in MeineGBU. Die eigene Erstellung ist kostenpflichtig; aktuelle Sicherheitsmünzen und Preise werden vor dem Start angezeigt. Ein Beispiel zeigt das Ausgabeformat, bevor Sie Ihr eigenes Dokument vorbereiten.

Häufige Fragen

Welche Inhalte muss eine Betriebsanweisung enthalten?

§ 14 GefStoffV nennt insbesondere Stoffinformationen und Gefährdungen, Schutzmaßnahmen sowie das Verhalten bei Störungen und Notfällen. TRGS 555 erläutert die Gliederung, unter anderem Arbeitsbereich und Tätigkeit, Erste Hilfe und Entsorgung. Entscheidend ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.

Reicht eine Betriebsanweisung pro Stoffgruppe?

Nein. TRGS 555 fordert grundsätzlich eine Betriebsanweisung pro eingesetztem Gefahrstoff. Stoffgruppenanweisungen sind nur zulässig, wenn die Stoffe vergleichbare Eigenschaften haben und dieselben Schutzmaßnahmen erfordern.

Wer unterschreibt die Betriebsanweisung?

Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person (z. B. Geschäftsführer, Werkstattleiter, Sicherheitsfachkraft). Mit der Unterschrift bestätigt diese Person die Verbindlichkeit der Anweisung.